Mittwoch, 25. November 2020

Parlamentarische Abstimmung von Corona-Maßnahmen


In der Corona-Krise ist das Land bisher durch Verordnungen regiert worden, die auf präsidialen Sitzungen der Ministerpräsidenten unter Führung und Einbindung der Bundekanzlerin getroffen wurden. Nun hat das Parlament die Änderung des bestehenden Infektionsschutzgesetzes zu entscheiden. Im Parlament werden in der Corona-Krise Entscheidungen wieder demokratisch durch parlamentarische Abstimmung getroffen.

Die von der Bundesregierung bislang gepflegte Praxis, dass die Corona-Politik – angefangen bei den gesetzlichen Regelungen bis hin zu den Verordnungen – von einem Gremium bestimmt wird, was in dieser Form in unserer Verfassung gar nicht vorgesehen ist. Es ist ein Zirkel, bestehend aus der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder, der sich unabhängig, sozusagen wie eine im freien Raum schwebende Regierung, gesetzgeberisch betätigt. So etwas gibt es nach der Verfassung nicht. Seine Existenz verstößt gegen das Demokratieprinzip und ist auch mit dem Föderationsprinzip nicht vereinbar.

Die vorher getroffenen Corona-Maßnahmen sind nicht zur parlamentarischen Abstimmung gelangt. Das Problem ist doch augenscheinlich: Demokratie wird eingeschränkt und noch mehr Macht in die Hand weniger gegeben. Die ganzen Aktionen - ob sinnvoll oder nicht, darf jeder selbst entscheiden - zeigen aber doch aktuell leider nur die Unfähigkeit des Rechtsstaates und auch, daß oftmals die Judikative vor der Legislative "einknickt", obwohl massenhaft Grundrechte beschnitten werden.

Damit wird doch ein Grundpfeiler aller moderner Staaten ausgehöhlt: will der Staat eine Maßnahme erlassen, die in ein Grundrecht eingreift, so muss er in einem Verfahren der Rechtsstaatlichkeit eine mehrstufige Prüfung vornehmen. Erst hat er zu prüfen, ob die Maßnahme zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks, der legitim sein muss, überhaupt geeignet ist. Daran scheiterten bereits einige der Rechtsverordnungen. Dann hat er zu prüfen, ob die Maßnahme erforderlich ist, das heißt, ob der Zweck nicht durch eine mildere Maßnahme ebenso erfüllt werden kann. Das versucht man nun durch das Gesetz so einfach wegzuwischen und zu zementieren.

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